der B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H.
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge und Leistungen, welche die B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. abschließt bzw. erbringt.
(2) Sämtliche Leistungen und Lieferungen der B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. erfolgen auf Grundlage dieser AGB. Abweichende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers (AG) sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
(1) Als Vertragsgrundlage gelten:
Die Inhalte des entsprechenden Angebots
Die vorliegenden AGB
Die Bestimmungen der ÖNORM B2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ idgF.
Die allgemein anerkannten Regeln der Technik, soweit diese nicht durch nachfolgende Bestimmungen oder individuelle Vereinbarungen abweichend geregelt sind.
(2) Bei Widersprüchen gelten die genannten Grundlagen in der Reihenfolge ihrer Auflistung.
(1) Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots durch den AG zustande. Sämtliche Angebote sind für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Ausstellung gültig, sofern im Angebot keine andere Frist genannt ist.
(2) Sämtliche vom AG beigestellten Unterlagen und Stoffe sind der B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß zu übermitteln. Sämtliche Änderungen an den übermittelten Unterlagen sind der B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Änderungen oder Ergänzungen der vereinbarten Leistungen müssen der B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. unverzüglich schriftlich bekanntgegeben werden. Die B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. behält sich das Recht vor, solche Änderungen abzulehnen oder die entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.
(1) Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt wurden oder auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind, sind gemäß §18 FAGG vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des KSchG, erhält er eine gesonderte Widerrufsbelehrung gemäß FAGG.
(1) Alle auf der Webseite angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise exkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. In der Rechnung an den Auftraggeber wird die gesetzliche Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen.
(2) Zusätzliche Leistungen, wie beispielsweise Erstellung und Versand von Unterlagen in Papierform, Expressbearbeitung oder Vor-Ort-Termine, die nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind, werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.
(3) Rechnungen sind ab Erhalt ohne Abzüge innerhalb von 7 Tagen zur Zahlung fällig, sofern im Angebot oder in der Rechnung keine abweichende Frist angegeben ist. Bei Zahlungsverzug von mehr als 7 Tagen ist die B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. berechtigt, die Arbeiten einzustellen.
(4) Zahlungsverzug:
(5) Teilrechnungen:
(1) Der AG ist für die rechtzeitige, vollständige und wahrheitsgemäße Beistellung aller erforderlichen Unterlagen und Stoffe verantwortlich. Für mangelhafte Unterlagen, Stoffe und Angaben haftet der AG. Eine Verzögerung der Ausführung durch fehlende Genehmigungen oder Unterlagen geht zu Lasten des AG.
(2) Der AG ist für die Beschaffung aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen verantwortlich. Eventuelle zusätzliche Auflagen, die nicht im ursprünglichen Leistungsumfang enthalten sind, werden gesondert in Rechnung gestellt.
(3) Sämtliche Leistungen der B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. erfolgen auf Basis der vom AG zum Zeitpunkt der Erstellung bereitgestellten Stoffe und Unterlagen.
(4) Die B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. ist berechtigt, auf die Richtigkeit, Vollständigkeit und Geeignetheit der vom Auftraggeber (AG) beigestellten Unterlagen, Daten und Informationen für den vereinbarten Zweck zu vertrauen. Eine eigenständige Prüfpflicht hinsichtlich dieser vom AG stammenden Angaben besteht für die B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. nicht, es sei denn, die Überprüfung oder Verifizierung dieser Angaben wurde ausdrücklich und schriftlich als Teil der beauftragten Leistung vereinbart. Die Folgen aus unrichtigen, unvollständigen oder ungeeigneten Angaben des AG trägt dieser selbst.
Bestandsbauten:
Bei Bestandbauten wird eine Überprüfung der übermittelten Unterlagen hinsichtlich Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Bestand nur dann durchgeführt, wenn dies ausdrücklich durch den Auftraggeber beauftragt wurde. Erfolgt eine solche Beauftragung nicht, obliegt die Kontrolle des tatsächlichen Bestands dem Auftraggeber. Die B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. hält sich in diesem Fall ausdrücklich schad- und klaglos für alle fehlerhaften oder unvollständigen Angaben.
Neubauten:
Falls die Bauprodukte und deren Eigenschaften nicht klar in den vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen definiert sind, legt der Energieausweisersteller diese zusammen mit den zugehörigen Produktkennwerten fest. Die Einhaltung dieser festgelegten Produktkennwerte ist bei der Bauausführung verbindlich. Sollte es zu Änderungen in Materialien, Produkten, Produktkennwerten oder der Bauteilgeometrie während der Bauausführung oder nach Fertigstellung kommen, ist eine Korrektur des Energieausweises durch den Ersteller erforderlich. Solche Änderungen können die Ergebnisse beeinflussen und führen zum Verlust der Gültigkeit des Energieausweises. Bei Neubauten ist der Prüfingenieur/Ziviltechniker/Bauführer verantwortlich für die Überprüfung der Einhaltung der im Energieausweis definierten Parameter während der Bauausführung. Bei baulichen Änderungen nach Fertigstellung liegt die Verantwortung beim Eigentümer. Die B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. übernimmt keine Verantwortung für die Einhaltung der im Energieausweis aufgeführten Parameter nach der Fertigstellung und hält sich hiermit ebenfalls schad- und klaglos.
(1) Gewährleistung: Die B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. leistet Gewähr für die bedungenen Eigenschaften der Leistung sowie dafür, dass diese den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Der Auftraggeber (AG) hat die erbrachte Leistung unverzüglich nach Übergabe bzw. Abschluss zu prüfen. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach Erkennbarkeit, schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangels zu rügen. Versteckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Leistung als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach Ziffer 7 (5) dieser AGB.
(2) Übernahme: Der AG hat die Leistung nach Abschluss der Arbeiten bzw. Übergabe der Werke (Pläne, Gutachten etc.) abzunehmen. Die Regelungen der ÖNORM B2110 zur Übernahme finden, sofern diese Norm Vertragsbestandteil ist, ergänzend Anwendung. Nach erfolgter Übernahme (förmlich oder durch Ingebrauchnahme ohne unverzügliche Mängelrüge) gelten die Arbeiten grundsätzlich als mängelfrei abgenommen, ausgenommen sind Mängel, die im Übergabeprotokoll festgehalten wurden oder als versteckte Mängel erst später auftreten.
(3) Haftungsumfang und -beschränkung
(4) Haftungssummenbegrenzung
(5) Verjährung
(6) Klarstellungen zu Leistungsumfang und Haftung
(7) Besondere Regelungen für Örtliche Bauaufsicht (ÖBA): Soweit Leistungen der Örtlichen Bauaufsicht (ÖBA) Vertragsgegenstand sind, überwacht die B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. die Ausführung des Bauvorhabens auf Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen, dem Leistungsverzeichnis, den einschlägigen Vorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs. Die ÖBA umfasst jedoch nicht die eigenverantwortliche Durchführung von Bauleistungen oder die Gewährleistung für die mangelfreie Leistung der ausführenden Unternehmen. Eine Haftung der B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. für Mängel oder Schäden, die auf Ausführungsfehlern der beauftragten bauausführenden Unternehmen beruhen, ist ausgeschlossen. Eine Haftung der B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. besteht nur dann, wenn ein solcher Ausführungsfehler bei ordnungsgemäßer Erfüllung der vereinbarten ÖBA-Leistungen und Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkannt und beanstandet werden müssen und die B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. ihre Hinweis-, Koordinations- oder Einschreitenspflichten schuldhaft verletzt hat.
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen der DSGVO. Es können zusätzlich nationale Datenschutzgesetze zur Anwendung kommen.
(1) Das Eigentum an gelieferten Waren geht erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf den AG über.
(2) Sämtliche von der B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. im Rahmen des Vertragsverhältnisses erstellten Unterlagen, insbesondere Pläne, Entwürfe, Skizzen, Berechnungen, Energieausweise, Gutachten, Berichte und sonstige technische oder geistige Leistungen (im Folgenden „Werke“), sind urheberrechtlich geschützt. Alle Urheberrechte sowie sonstige Leistungsschutzrechte an diesen Werken verbleiben uneingeschränkt bei der B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H.
(3) Der Auftraggeber (AG) erhält nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars sowie aller Nebenforderungen das Recht, die vertragsgegenständlichen Werke ausschließlich für den im Vertrag oder im Angebot spezifizierten Zweck zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht wird als nicht ausschließliche und nicht übertragbare Werknutzungsbewilligung erteilt. Der vereinbarte Zweck umfasst typischerweise, aber nicht ausschließlich, die Verwendung der Werke für die Einreichung bei Behörden im Rahmen des konkreten Projekts, die Ausschreibung von Bauleistungen für das konkrete Projekt oder die Errichtung des spezifischen Bauvorhabens, für das die Werke erstellt wurden.
(4) Jede darüber hinausgehende Nutzung, wie insbesondere die Vervielfältigung (über das für den vereinbarten Zweck notwendige Maß hinaus), Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, Veröffentlichung, Verbreitung oder Weitergabe der Werke oder von Teilen davon an Dritte (sofern nicht für den vereinbarten Zweck zwingend erforderlich, z.B. Weitergabe an ausführende Firmen im Rahmen des Projekts), ist ohne die ausdrückliche, vorherige schriftliche Zustimmung der B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. untersagt und stellt eine Verletzung ihrer Urheberrechte dar.
(5) Die Übergabe von digitalen Daten oder bearbeitbaren Dateien (z.B. CAD-Dateien) erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde und begründet keine über die in Abs. 3 gewährte Werknutzungsbewilligung hinausgehenden Rechte, insbesondere kein Recht zur Bearbeitung oder Änderung.
(1) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder dessen Verletzung ist das sachlich zuständige Gericht am Standort der B&P Bau- und Planungs- Gesellschaft m.b.H. zuständig. Dieser Gerichtsstand gilt für Rechtsstreitigkeiten mit Unternehmern. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(2) Es gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für das Abgehen von der Schriftform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.